Hoheitliche Tätigkeiten  |  Teilungsvermessung

Teilungsvermessung

Eine Teilungsvermessung wird notwendig, wenn ein Teil eines Grundstücks verkauft bzw. erworben, ein Teil eines Grundstücks eigenständig (z.B. um nur einen Teil des Grundstücks zu belasten) oder eine Erbschaft aufgeteilt werden soll.


Für die Teilung eines bebauten Grundstücks ist zunächst ein Teilungsantrag beim zuständigen Bauamt einzureichen. Dazu erstellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen entsprechenden Amtlichen Lageplan der die Grundlage des Teilungsantrages bildet. Im Zuge der Festlegung der neuen Grundstücksgrenzen wird insbesondere auf die zu beachtenden Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts eingegangen.


Nach Erhalt der Teilungsgenehmigung stellt der ÖbVI im notwendigen Umfang die alten Grenzen wieder her und markt die neuen Grenzen ab. Anschließend werden die beteiligten Grundstückseigentümer und ggf. auch die Erwerber zu einem örtlichen Grenztermin gebeten, bei dem die Lage der Grenzen und die jeweilige Abmarkung angezeigt und erläutert wird.


Die Ergebnisse der Teilungsvermessung werden der Katasterbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Von dort erhalten Finanzamt, Grundbuch und die in der Grenzniederschrift aufgeführten unmittelbar Beteiligten Nachricht (Fortführungsmitteilung) über die neu entstandenen und ggf. aufgehobenen alten Flurstücke. Anschließend kann der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragen.


Sollte im Verlauf der Teilungsvermessung eine Vereinigung zweier Flurstücke als sinnvoll erachtet werden, so wird diese - in Absprache mit dem Eigentümer - von uns beim Katasteramt beantragt. Für den Eigentümer entstehen dabei keine Kosten. Dies kann aber auch im Zuge aller anderen Vermessungen durchgeführt werden.


Die Gebühren für die Teilungsvermessung richten sich nicht nach der benötigten Zeit, sondern nach der für alle Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in NRW vorgegebenen gesetzlichen Kostenordnung (siehe Downloadbereich). Dabei sind der Bodenrichtwert sowie die Anzahl der entstehenden Flurstücke und deren Flächengrößen maßgebend. Eine Aussage über die entstehenden Kosten kann daher nur für einen konkreten Fall erfolgen. Nehmen Sie bitte aus diesem Grund direkt persönlichen Kontakt mit unserem Büro auf.


Zur Beauftragung können Sie sich einfach das entsprechende Antragsformular herunterladen, es ausfüllen und uns zuschicken oder rufen Sie uns zu den unter Kontakt / Anfahrt angegebenen Bürozeiten an.


Downloads zum Thema


Weitere Gesetzestexte und Vorschriften finden Sie unter "Links / Downloads".