Hoheitliche Tätigkeiten  |  Gebäudeeinmessung

Gebäudeeinmessung

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so entsteht für den Eigentümer oder Erbbauberechtigten nach § 16 Vermessungs- und Katastergesetz NRW die gesetzliche Verpflichtung, dieses Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen. Gebäude im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetz NRW sind überdeckte bauliche Anlagen für den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen sowie für die Produktion von Wirtschaftsgütern, die dauerhaft und selbständig benutzbar sind. Wenn ein solches Gebäude nach August 1972 errichtet oder in seinem Grundriss verändert wurde, unterliegt es der Einmessungspflicht. Hierzu zählen auch Anbauten, Wintergärten und unterkellerte Terrassen größer 10 m² und Garagen größer 30 m². Veränderungen, die keinen Einfluss auf den Grundriss haben, sind nicht einmessungspflichtig. Gleiches gilt für Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind, sowie Gebäude von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster (z.B. Carports, Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten, fliegende Bauten) und Gebäude oder Anbauten von geringer Grundrissfläche (kleiner als 10 m²). Die Aufforderung zur Gebäudeeinmessung wird Ihnen in der Regel schon mit der Baugenehmigung oder aber im Zusammenhang mit der Bauabnahme zugesendet. Die Gebäudeeinmessungspflicht liegt wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück und geht bei einem Verkauf des Grundstücks bzw. des Erbbaurechts auf den neuen Eigentümer/Erbbauberechtigten über. Der Übergang dieser Verpflichtung erfolgt so oft und solange, bis die Einmessungsverpflichtung erfüllt ist, d.h. sie verjährt nicht. Wenn Sie die behördliche Aufforderung an uns übersenden, erledigen wir den weiteren Ablauf für Sie.


Durch die Gebäudeeinmessung wird die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück ermittelt. Das Ergebnis der Vermessung wird dem Katasteramt zur Aktualisierung der Liegenschaftskarte mitgeteilt. Flurkarte Diese dient dazu, das Katasterkartenwerk (amtliche Flurkarte) fortzuführen und somit aktuell zu halten. Vom Katasteramt erhalten Sie später einen Auszug der Katasterkarte mit dem neu eingetragenen Gebäude. Die Gebühren für die Gebäudeeinmessung richten sich nicht nach der benötigten Zeit, sondern nach der für alle Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in NRW vorgegebenen gesetzlichen Kostenordnung (siehe Downloadbereich). Zur Ermittlung der Kosten wird der Gebäudewert nach der NHK 2010 (Standardstufe 4) berechnet und für diesen Wert die Einordnung in die entsprechende Stufe im VermWertKostT Tarifstelle 1.4 vorgenommen. Die zu entrichtende Gebühr setzt sich dann aus der Grundaufwandspauschale von 320 € und der Gebühr für die Normalherstellungskosten zusammen (siehe Downloadbereich).

Auszug aus dem Vermessungsgebührentarif:
Grundgebühr: 320 € zzgl.

NHK 2010 Gebühr
0 - 25.000 € 140 €
25.000 - 100.000 € 380 €
100.000 - 350.000 € 600 €
350.000 - 600.000 € 1.030 €
600.000 - 1.000.000 € 1.780 €

Ermäßigungen:

Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude gleichzeitig eingemessen, so werden die Herstellungskosten aller Gebäude aufaddiert und die Kosten gemeinsam ermittelt (nicht für jedes Gebäude einzeln).


Werden Gebäude auf aneinandergrenzenden Grundstücken gemeinsam eingemessen, so wird die Grundaufwandspauschale nur einmal abgerechnet und auf kostenmäßig aufgeteilt. Dies gilt auch, wenn Gebäudeeinmessungen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit Fortführungsvermessungen anderer Art (z.B. Teilungsvermessung, Grenzvermessung) ausgeführt werden. Auch hier wird die Grundaufwandspauschale für alle Fortführungsvermessungen nur einmal abgerechnet.


Zur Beauftragung können Sie sich einfach das entsprechende Antragsformular herunterladen, es ausfüllen und uns zuschicken oder rufen Sie uns zu den unter Kontakt / Anfahrt angegebenen Bürozeiten an.


Downloads zum Thema


Weitere Gesetzestexte und Vorschriften finden Sie unter "Links / Downloads".